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Schlüsselgewalt
Schlụ̈s|sel|ge|walt 〈f. 20; unz.〉
1. die Befugnis der (kath.) Kirche, Sünden zu vergeben (nach Matth. 16,19)
2. 〈Rechtsw.〉 Befugnis des einen Ehepartners, innerhalb des häuslichen Wirkungskreises mit rechtlicher Wirkung für u. gegen den anderen zu handeln

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Schlụ̈s|sel|ge|walt, die <o. Pl.>:
1. (Rechtsspr.) Befugnis des einen Ehepartners, den anderen in Dingen, die die Haushaltsführung betreffen, mit rechtlicher Wirkung zu vertreten.
2. (kath. Kirche) dem Papst u. dem Bischofskollegium übertragene höchste Kirchengewalt.

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Schlüsselgewalt,
 
1) christliche Theologie: die von Matthäus 16, 19 hergeleitete Kirchengewalt, insbesondere die Vollmacht, die Freisprechung von Sünden zu erteilen oder zu versagen. Schlüsselgewalt wird in der katholischen Kirche geistlich und jurisdiktionell (Petrusamt), in den evangelischen Kirchen allein geistlich als Vollmacht zur Verkündigung des Evangeliums verstanden.
 
 2) Familienrecht: ursprünglich die Befugnis der Ehefrau, innerhalb ihres häuslichen Wirkungskreises Rechtsgeschäfte abzuschließen, für die der Ehemann haftete. In dieser Form ist die Schlüsselgewalt in Deutschland durch das 1. Eherechtsreformgesetz 1976 aufgehoben worden (ehelicher Lebensbedarf).

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Schlụ̈s|sel|ge|walt, die <o. Pl.>: 1. (Rechtsspr.) Befugnis des einen Ehepartners, den anderen in Dingen, die die Haushaltsführung betreffen, mit rechtlicher Wirkung zu vertreten. 2. (kath. Kirche) dem Papst u. dem Bischofskollegium übertragene höchste Kirchengewalt.

Universal-Lexikon. 2012.