Mạrkt|recht 〈n. 11; unz.; früher〉 Recht, Markt abzuhalten od. einen neuen Markt anzulegen
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Mạrkt|recht, das (früher):
2. für die Abhaltung des ↑ Marktes (1) geltende Rechtsbestimmungen.
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Markt|recht,
Rechtsgeschichte: im Mittelalter zum einen das Marktregal, d. h. das Recht, Märkte zu schaffen. Dieses gehörte erst seit dem 9. Jahrhundert zu den Hoheitsrechten des Königs, beschränkte sich aber zunächst generell auf die Verleihung des Marktfriedens. Schon im 13. Jahrhundert ging das Marktrecht mit anderen Regalien auf die Territorialherren über. Zum anderen war das Marktrecht das Recht, das für Marktbesucher untereinander galt; erwuchs mit örtlichen Unterschieden aus einem allgemeinen Kaufmannsrecht. Es bildete vielfach den Ausgangspunkt für die Entwicklung von Stadtrecht. Seit dem ausgehenden 10. Jahrhundert wurde häufig einer Neugründung das Marktrecht eines bestehenden Marktes (z. B. Mainz, Köln, Magdeburg) verliehen. Besondere, im Marktprivileg festgelegte Bestimmungen betrafen den Marktzoll, der dem Stadtherrn oder dem König zukam, die Gewährung des Stapelrechts, das Handelsverbot außerhalb des Marktbezirkes (Marktzwang) und die Erhebung des Marktgeldes.
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
Stadt: Stadtentwicklung und Stadtgesellschaft im Mittelalter
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Mạrkt|recht, das (früher): 1. einem Ort verliehenes Recht, Markt abzuhalten. 2. für die Abhaltung des Marktes geltende Rechtsbestimmungen.
Universal-Lexikon. 2012.