Lausch|an|griff 〈m. 1; umg.〉 Abhören privater Räume u. Telefone durch Verfassungsschutz u. Polizei zu Zwecken der Strafverfolgung, bes. zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens
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Lausch|ak|ti|on, die, Lausch|an|griff, der:
geheimes Abhören eines Verdächtigen mithilfe einer versteckt angebrachten Abhöranlage:
Großer/großer Lauschangriff (das Abhören von Privatwohnungen einschließender Lauschangriff).
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Lausch|angriff,
Lausch|aktion, Lausch|operation, umgangssprachliche Bezeichnung für das geheime Abhören (»Belauschen«) und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln. Unter »großem Lauschangriff« wird das geheime Abhören von Gesprächen in Wohnungen mit technischen Mitteln (z. B. Richtmikrofone, »Wanzen«) verstanden. Zu Zwecken der Strafverfolgung darf nach §§ 100 a, b StPO die Telekommunikation und gemäß §§ 100 c, d StPO das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln - Letzteres seit der Änderung des Art. 13 GG im Jahre 1998 auch aus Wohnungen - abgehört werden, aber nur bei Verdacht bestimmter schwerer Straftaten und unter gewissen Vorbehalten. Die Polizeigesetze der Länder erlauben teilweise das Abhören auch des in Wohnungen gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln zu Zwecken der Gefahrenabwehr (z. B. § 18 Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen). (Abhörgerät, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Wohnung)
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Lausch|ak|ti|on, die, Lausch|an|griff, der: geheimes Abhören eines Verdächtigen mithilfe einer versteckt angebrachten Abhöranlage: großer L. (Jargon; das Abhören von Privatwohnungen einschließender Lauschangriff ); dass der MAD insgesamt 17 rechtlich fragwürdige Lauschangriffe unternommen habe (Welt 2. 2. 78, 1); Im Streit um den so genannten großen Lauschangriff steht die FDP weiter gegen ihren Koalitionspartner CDU/CSU (Rheinpfalz 15. 9. 93, 2).
Universal-Lexikon. 2012.