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Vertragsstrafe
Konventionsstrafe; Pönale (österr.); Geldbuße; Konventionalstrafe

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Ver|trags|stra|fe 〈f. 19〉 = Konventionalstrafe

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Ver|trags|stra|fe, die:
Konventionalstrafe.

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Vertrags|strafe,
 
Konventionalstrafe, Leistung, die der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, als Strafe verspricht. Sie ist verwirkt, wenn der Schuldner in Verzug kommt oder, wenn die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht, mit der Zuwiderhandlung (§ 339 BGB). Ist die Vertragsstrafe für den Fall versprochen, dass der Schuldner die Verbindlichkeit überhaupt nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die Vertragsstrafe, sobald sie verwirkt ist, statt der Erfüllung verlangen. Ist die Vertragsstrafe für den Fall versprochen, dass der Schuldner die Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, besonders nicht rechtzeitig erfüllt, so kann der Gläubiger die Vertragsstrafe neben der Erfüllung verlangen; er muss sich jedoch das Recht dazu bei der Annahme der Erfüllung vorbehalten. In beiden Fällen kann er sie als Mindestbetrag des Schadens verlangen (§§ 340, 341 BGB). Die Vertragsstrafe wirkt daher auch als »pauschalierter Schadensersatz«. Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, kann sie auf Antrag des Schuldners durch richterliches Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden (§ 343 BGB); dies gilt jedoch nicht für Vollkaufleute (§§ 348, 351 HGB). Ferner kann eine Vertragsstrafe für bestimmte Fälle (z. B. Nichtabnahme der Leistung) nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden (§ 11 Nummer 6 des Gesammelten über die allgemeinen Geschäftsbedingungen).
 
Nach österreichischem Recht können die Vertragspartner die Zahlung eines Vergütungsbetrages für den Fall schuldhafter Verletzung der Leistungspflicht vereinbaren (§ 1336 ABGB). Es gelten, ebenso wie im schweizerischen Recht (Art. 160 ff. OR), ähnliche Grundsätze wie in Deutschland.
 

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Ver|trags|stra|fe, die: Konventionalstrafe.

Universal-Lexikon. 2012.