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volkseigen
vọlks|ei|gen 〈Adj.; DDRentschädigungslos enteignet u. in Volkseigentum überführt ● Volkseigener Betrieb 〈Abk.: VEB〉; Volkseigenes Gut 〈Abk.: VEG

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vọlks|ei|gen <Adj.> (DDR):
zum Volkseigentum gehörend; staatlich:
ein -er Betrieb (Abk. als Namenszusatz: VEB).

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vọlks|ei|gen <Adj.> (DDR): zum Volkseigentum gehörend; staatlich: ein -er Betrieb (Abk. als Namenszusatz: VEB); Jetzt wird zu unserer Rechten vor einem -en Bootshaus ein Eissegler startklar gemacht (Berger, Augenblick 38); Kein Schwein kann sich mehr erinnern, wie das damals war, als die kleinen Textilbuden v. wurden! (H. Weber, Einzug 77).

Universal-Lexikon. 2012.