Kol|lu|si|on 〈f. 20; Rechtsw.〉 geheimes Einverständnis zum Nachteil eines Dritten [<lat. collusio „geheimes betrüger. Einverständnis“; → kolludieren]
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Kol|lu|si|on, die; -, -en [lat. collusio = geheimes Einverständnis, zu: colludere = mit jmdm. unter einer Decke stecken, eigtl. = mit jmdm. spielen] (Rechtswiss.):
unerlaubtes gemeinsames Vorgehen zum Schaden eines Dritten.
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Kollusion
[lateinisch »geheimes Einverständnis«] die, -/-en, Recht: unerlaubtes Zusammenwirken mehrerer zum Nachteil eines Dritten, insbesondere das Zusammenarbeiten eines Vertreters und seines Geschäftspartners, um den Vertretenen zu schädigen. Ein in kollusivem Zusammenwirken abgeschlossener Vertrag ist nichtig (§ 138 BGB) und verpflichtet zum Schadenersatz (§ 826 BGB).
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Kol|lu|si|on, die; -, -en [lat. collusio = geheimes Einverständnis, zu: colludere, ↑kolludieren] (Rechtsspr.): a) das Kolludieren; b) Verdunkelung, Verschleierung einer Straftat (z. B. durch Vernichtung wichtigen Beweismaterials).
Universal-Lexikon. 2012.