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Hofkanzlei
Hof|kanz|lei 〈f. 18Zentralbehörde des alten Österreich für die Justizverwaltung, zugleich oberstes Gericht

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Hofkanzlei,
 
eine 1620 errichtete Zentralbehörde der österreichischen Länder für die auswärtige, die innere und die Justizverwaltung; sie war auch oberster Gerichtshof. Später wurden die für Böhmen und Ungarn bestehenden Abteilungen selbstständig. 1695 entstand eine eigene siebenbürgische Hofkanzlei, unter Karl VI. weiter eine italienische und eine niederländische Hofkanzlei. Seit Joseph I. gab es zwei österreichische Hofkanzleien, von denen die eine seit 1720 die Geschäfte eines Ministeriums des kaiserlichen Hauses und des Auswärtigen, die andere die »provincialia et iudicialia« besorgte. 1749 wurden die österreichischen und die böhmischen Hofkanzleien aufgehoben. An ihre Stelle traten als oberste Verwaltungsbehörden für die deutsch-böhmische Erblande die Geheime Haus-, Hof- und Staatskanzlei, das Directorium in internis (Vereinigte böhmisch-österreichische Hofkanzlei) und die Oberste Justizstelle.

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Hof|kanz|lei, die (hist.): [für ein bestimmtes Gebiet zuständige] Zentralbehörde in Österreich.

Universal-Lexikon. 2012.