Ge|ne|ral|gou|ver|neur 〈[ -guvɛrnø:r] m. 1〉 oberster Verwaltungsbeamter eines großen Gebietes, bes. in Kolonien
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Ge|ne|ral|gou|ver|neur, der:
Leiter eines Generalgouvernements; Statthalter, oberster Beamter (bes. in Kolonien).
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Generalgouverneur
[-guvɛrnøːr], der oberste Verwaltungsbeamte in größeren Territorien, dem mehrere Gouverneure untergeordnet sein können. Die Bezeichnung Generalgouverneur war besonders in Kolonialgebieten (z. B. in größeren französischen Kolonien) und für die Leiter der Verwaltung in vorübergehend besetzten, aber nicht endgültig annektierten Gebieten üblich. So führten die deutschen Verwaltungschefs in Warschau und Brüssel im Ersten Weltkrieg ebenso wie von 1939 bis 1944 der Inhaber des höchsten Verwaltungsamtes im Generalgouvernement diese Bezeichnung. In mehreren Staaten des Commonwealth of Nations (z. B. Kanada und Australien) ist der Generalgouverneur der nur mit repräsentativen Aufgaben ausgestattete Vertreter der britischen Krone (in Britisch-Indien bis 1947 mit dem Titel Vizekönig). Im zaristischen Russland war der Generalgouverneur der Chef einer Gruppe von Gouvernements, zumeist ein General.
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Ge|ne|ral|gou|ver|neur, der: Leiter eines Generalgouvernements; Statthalter, oberster Beamter (bes. in Kolonien).
Universal-Lexikon. 2012.