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Freiverkehr
Frei|ver|kehr 〈m. 1; unz.; Kaufmannsspr.〉 Handel mit nichtnotiertenWertpapieren

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Frei|ver|kehr, der (Bankw.):
Handel mit Wertpapieren außerhalb der amtlichen Börsennotierungen:
der Kurs stieg im F. um 5 Punkte.

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Freiverkehr,
 
Freihandel, nichtamtlicher Verkehr, im weiteren Sinn der außer- und nachbörsliche Wertpapierhandel zwischen Banken (Telefonhandel); im engeren Sinn der Handel mit Wertpapieren, die weder zum amtlichen Handel noch zum geregelten Markt zugelassen sind (§ 78 Börsengesetz). Die Preise werden frei vereinbart, müssen aber den Anforderungen an Börsenpreise (§ 11 Börsengesetz) entsprechen. Die Preisfeststellung obliegt den Freimaklern, die Ausführung von Kundenaufträgen erfolgt im Eigenhandel.
 
Zur Vermeidung von Unregelmäßigkeiten unterliegt der Freiverkehr der Missbrauchaufsicht durch die Vorstände der einzelnen Börsen. Über die Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr entscheidet der Freiverkehrsausschuss der jeweiligen Börse.

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Frei|ver|kehr, der (Bankw.): Handel mit Wertpapieren außerhalb der amtlichen Börsennotierungen: der Kurs war im F. um 5 Punkte gestiegen.

Universal-Lexikon. 2012.