fọl|ge|recht 〈Adj.; veraltet〉 folgerichtig
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fọl|ge|recht <Adj.> (veraltend):
folgerichtig.
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Folgerecht,
das in § 26 Urheberrechtsgesetz geregelte Recht des Urhebers eines Werkes der bildenden Kunst, vom Erlös aus der Weiterveräußerung seines Werkes durch Kunsthändler oder Versteigerer einen Anteil von 5 % zu verlangen, falls der Erlös mindestens 100,- DM beträgt. Der Zahlungsanspruch richtet sich gegen den Veräußerer des Kunstwerkes. Ausgenommen vom Folgerecht sind Werke der Baukunst und der angewandten Kunst (Kunstgewerbe). Der Sinn des Folgerechts liegt darin, dem Urheber eines Werkes der bildenden Kunst auch nach dem erstmaligen Verkauf des Originals bei Weiterveräußerungen einen Anteil am Verkaufserlös zu sichern. Das Recht wird in der Regel durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen, da nur diese Veräußerungen effektiv überwachen kann.
P. Katzenberger: Das F. im dt. u. ausländ. Urheberrecht (1970);
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Universal-Lexikon. 2012.