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Festungshaft
Fẹs|tungs|haft 〈f.; -; unz.; frühernichtentehrende Freiheitsstrafe auf einer Festung (bei politischen Vergehen); Sy Festungsstrafe

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Fẹs|tungs|haft, die (früher):
[in einer Festung zu verbüßende] Haftstrafe bei militärischen u. politischen Vergehen:
zu 5 Jahren F. verurteilt werden.

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Festungshaft,
 
Festungs|arrest, ursprünglich ausschließlich militärische, auf einer Festung vollstreckte Freiheitsstrafe für Offiziere, die durch besonders günstige Haftbedingungen (kein Arbeitszwang, freie Betätigung im Rahmen der Hausordnung, Umgang mit stationierten Offizieren) gekennzeichnet war und keinen entehrenden Charakter hatte (custodia honesta). Verhängt wurde sie bei verbotenem Zweikampf sowie politischen und militärischen Straftaten. Das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. 8. 1953 ersetzte die Festungshaft durch Einschließung, diese wurde mit Einführung der Einheitsstrafe durch das 1. Strafrechtsreformgesetz vom 25. 6. 1969 aufgehoben.
 

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Fẹs|tungs|haft, die (früher): [in einer Festung zu verbüßende] Haftstrafe bei militärischen u. politischen Vergehen: zu 5 Jahren F. verurteilt werden.

Universal-Lexikon. 2012.