Ein|mạnn|ge|sell|schaft 〈f. 20〉 Handelsgesellschaft, deren Anteile alle auf einen Gesellschafter übergegangen sind
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Ein|mann|ge|sell|schaft, die (Wirtsch.):
Kapitalgesellschaft, bei der alle Anteile in einer Hand vereinigt sind.
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Einmanngesellschaft,
Kapitalgesellschaft, deren sämtliche Anteile in einer Hand vereint sind. Einmanngesellschaften entstehen entweder bei der Einmanngründung einer GmbH oder dadurch, dass alle Anteile einer Kapitalgesellschaft nach ihrer Gründung durch eine (natürliche oder juristische) Person erworben werden. Praktisch bedeutsam sind Einmanngesellschaften als hundertprozentige Tochterunternehmen oder als Staatsunternehmen. Personengesellschaften (Kommanditgesellschaft, offene Handelsgesellschaft) können nicht aus lediglich einer Person bestehen.
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Ein|mann|ge|sell|schaft, die (Wirtsch.): Kapitalgesellschaft, bei der alle Anteile in einer Hand vereinigt sind.
Universal-Lexikon. 2012.