Be|gleit|pa|pie|re 〈Pl.〉 einer Sendung beigelegte Ausweispapiere
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Begleitpapiere,
beim Frachtgeschäft die zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- und sonstigen Verwaltungsvorschriften vor Ablieferung des Guts an den Empfänger erforderlichen Papiere. Der Absender haftet dem Frachtführer für Folgen, die wegen Mangels, Unzulänglichkeit oder Unrichtigkeit der Begleitpapiere entstehen (§ 427 HGB).
Universal-Lexikon. 2012.