Auf|ent|halts|ge|neh|mi|gung 〈f. 20〉 = Aufenthaltserlaubnis
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Auf|ent|halts|ge|neh|mi|gung, die:
behördlich erteilte Genehmigung für Ausländer, sich unter bestimmten Bedingungen in einem Land aufzuhalten:
eine A. erteilen, verlängern.
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Aufenthaltsgenehmigung,
die nach § 3 Ausländergesetz vom 9. 7. 1990 erforderliche behördliche Genehmigung für Ausländer zur Einreise und zum Aufenthalt in Deutschland (Ausländer, Staatsrecht).
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Auf|ent|halts|ge|neh|mi|gung, die: behördlich erteilte Genehmigung für Ausländer, sich unter bestimmten Bedingungen in einem Land aufzuhalten: eine A. erteilen, verlängern.
Universal-Lexikon. 2012.