As|so|zi|ie|rung 〈f. 20; unz.〉
1. Zusammenschluss (per Vertrag)
2. auf Teilbereiche beschränkte Aufnahme in ein Bündnis
[<frz. associer „zugesellen, verbinden“; <lat. ad „zu“ + socius „Gefährte, Genosse“]
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As|so|zi|ie|rung, die; -, -en:
vertraglicher Zusammenschluss:
die A. mit einer/an eine Gemeinschaft.
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Assoziierung
die, -/-en, Form der Beteiligung eines Staates an einer Staatenverbindung, besonders einer Zoll- oder Wirtschaftsunion. Der assoziierte Staat erwirbt nicht die volle Mitgliedschaft (z. B. Stimmrecht), tritt aber in die durch das Assoziierungsabkommen bestimmten Rechte und Pflichten ein, die in der Regel über den wirtschafts- und handelspolitischen Bereich hinausgehen. Die EU kann mit Drittländern oder internationalen Organisationen völkerrechtsverbindliche Assoziierungsabkommen schließen, die wechselseitige Rechte und Pflichten, gemeinsames Vorgehen und paritätisch besetzte Assoziierungsorgane begründen (Art. 238 EG-Vertrag). Neben der so genannten konstitutionellen Assoziierung mit ehemaligen Kolonien und außereuropäischen Hoheitsgebieten (Art. 131 bis 136 EG-Vertrag) wird zwischen Beitritts- und Entwicklungsassoziierung unterschieden. Die Beitrittsassoziierung als Vorstufe einer Vollmitgliedschaft kann nur mit europäischen Ländern geschlossen werden und beinhaltet in der Regel neben dem Freihandelsstatus weiterführende Regelungen (z. B. Liberalisierung des Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs, Arbeitsmigration). Beispiele für Beitrittsassoziierungen sind die Abkommen mit der Türkei, mit Malta und Zypern. Auch die mit Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Bulgarien und Rumänien geschlossenen Europa-Abkommen sind als Beitrittsassoziierungen zu betrachten. Bei der Entwicklungsassoziierung (z. B. mit den AKP-Staaten durch die Lomé-Abkommen) stehen die Gewährung einseitiger Präferenzen sowie finanzieller und technischer Hilfe im Vordergrund. Eine Sonderform der Assoziierung ist das Abkommen über die Bildung des Europäischen Wirtschaftsraumes.
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As|so|zi|ie|rung, die; -, -en: vertraglicher Zusammenschluss: die A. mit einer/an eine Gemeinschaft.
Universal-Lexikon. 2012.