Ar|bi|tra|ge auch: Ar|bit|ra|ge 〈[ -ʒə] f. 19〉
1. Schiedsspruch, Schiedsgericht
2. Ausnutzung von Kursunterschieden im Börsengeschäft
[frz., „Schiedsspruch“; zu lat. arbiter „Schiedsrichter“]
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Ar|bi|t|ra|ge [arbi'tra:ʒə , österr. meist: …ʃ], die; -, -n [frz. arbitrage, zu: arbitrer = als Schiedsrichter auftreten < lat. arbitrari]:
1. (Handelsrecht) Entscheidung eines Streits durch ein Schiedsgericht.
2. (Börsenw., Wirtsch.) Ausnutzung von Kurs- od. Preisunterschieden an verschiedenen Börsen bzw. Märkten.
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Arbitrage
[-'traːʒə, französisch »Schiedsspruch«, »Effektenhandel«] die, -/-n,
1) Börsenwesen: ein Geschäft, bei dem Preisunterschiede zur Gewinnerzielung genutzt werden, die zum gleichen Zeitpunkt an verschiedenen Orten bestehen, indem man entweder am Ort mit dem niedrigeren Preis kauft und am Ort mit dem höheren Preis verkauft (Differenzarbitrage; Arbitrage im engeren Sinn) oder indem man sich für einen Kauf den billigsten oder für den Verkauf den teuersten Platz aussucht (Ausgleichsarbitrage).
Im System einer Goldwährung bringt Goldarbitrage (Ausnutzung unterschiedlicher Preise für Barrengold) die Devisenkurse mit den festgelegten Goldparitäten zur Deckung und sorgt insoweit für feste Wechselkurse. Im heutigen Währungssystem werden Kursunterschiede zwischen den Währungen an verschiedenen Devisenhandelsplätzen durch Devisenarbitrage ausgeglichen. Der internationale Kapitalverkehr wird durch Zinsarbitrage beeinflusst. Devisen- und Zinsarbitrage werden teilweise miteinander verknüpft, wenn Zinsunterschiede zwischen verschiedenen Ländern (Währungen) bestehen. Inländische Anleger werden Kapitalexport betreiben, solange der Inlandszins niedriger ist als der Auslandszins abzüglich einer eventuell erwarteten Abwertungsrate für die Auslandswährung oder abzüglich der Kurssicherungskosten (sofern der Anleger das Wechselkursrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte ausschließen will). Der Mittelabfluss aus dem Inland erhöht den Inlandszins relativ zum Auslandszins, bis ein Zinsarbitragegleichgewicht erreicht ist, d. h., bis der Inlandszins gleich dem Auslandszins abzüglich der erwarteten Abwertungsrate der Auslandswährung (»ungedeckte« Zinsparität) oder abzüglich der Kurssicherungskosten (»gedeckte« Zinsparität) ist. Die geldpolitische Konsequenz ist, dass zwischen Inlandszins und Auslandszins nur eine Differenz in Höhe der erwarteten Wechselkursänderungsrate oder der Kurssicherungskosten bestehen kann. Abweichungen von der Zinsparität kommen zustande, wenn Inlandsanlagen und Auslandsanlagen unterschiedliche Risiken enthalten oder wenn der grenzüberschreitende Kapitalverkehr administrativ behindert wird.
Durch die internationale Verbreitung EDV-gestützter Börseninformationssysteme sind die Möglichkeiten zur Arbitrage stark eingeschränkt, da ausreichende Kursunterschiede z. B. bei Wertpapieren (Effektenarbitrage) aufgrund der hohen Markttransparenz selten auftreten.
2) Handelsrecht: je nach örtlichem Handelsbrauch die Erledigung von Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher Art durch Schiedsgutachter nach billigem Ermessen oder die Entscheidung eines Streites durch ein Schiedsgericht, ferner beim Handelskauf eine Klausel (»Arbitrageklausel«), wonach der Käufer beanstandete Ware, die noch zur Vertragserfüllung geeignet ist, behalten muss und nur ein Minderungsrecht hat.
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Ar|bi|tra|ge [arbi'tra:ʒə], die; -, -n [frz. arbitrage, zu: arbitrer = als Schiedsrichter auftreten < lat. arbitrari]: 1. (Handelsrecht) Entscheidung eines Streits durch ein Schiedsgericht. 2. (Börsenw., Wirtsch.) Ausnutzung von Kurs- od. Preisunterschieden an verschiedenen Börsen bzw. Märkten.
Universal-Lexikon. 2012.