Akademik

beeidigen
be|ei|di|gen [bə'|ai̮dɪgn̩] <tr.; hat (geh.):
durch einen Eid bekräftigen; beschwören:
sie mussten ihre Aussage vor Gericht beeidigen; beeidigte Zeugenaussagen.
Syn.: beeiden.
 
• beeiden/beeidigen/vereidigen
Die Verben beeiden und (gehoben:) beeidigen werden ohne Bedeutungsunterschied im Sinne von unter Eid aussagen, eine Aussage, einen Tatbestand oder die Richtigkeit einer Behauptung durch Eid (vor Gericht, bei der Polizei) bekräftigen gebraucht.
– Der Zeuge sagte, er habe den Mann noch kurz vor dessen Tod gesehen und er wäre bereit, diese Aussage zu beeidigen/beeiden.
Das Partizip Perfekt »beeidigt« wird darüber hinaus (vor allem in Verbindung mit bestimmten Berufsbezeichnungen) auch in der Bedeutung von vereidigen verwendet:
– öffentlich beeidigter Übersetzer und Dolmetscher für die polnische Sprache
Vereidigen (mit Akkusativ der Person!) bedeutet hingegen eine Person durch Eid verpflichten, an bestimmte Verpflichtungen, Aufgaben binden. Beamte und Rekruten werden z. B. vereidigt:
– Die Bundestagspräsidentin vereidigte den Bundeskanzler.
– Die Rekruten wurden gestern in der Kaserne vereidigt.

* * *

be|ei|di|gen 〈V. tr.; hat; veraltet〉 = beeiden

* * *

be|ei|di|gen <sw. V.; hat:
1. (geh.) beeiden:
er beeidigte seine Aussage.
2. (österr. Amtsspr., sonst veraltet) unter Eid nehmen, vereidigen:
<meist nur noch als attr. 2. Part.:> ein beeidigter Sachverständiger.

* * *

be|ei|di|gen <sw. V.; hat: 1. (geh.) beeiden: er beeidigte seine Aussage. 2. (österr. Amtsspr., sonst veraltet) unter Eid nehmen, vereidigen <meist nur noch als attr. 2. Part.>: Was für den beeidigten Zeugen gilt, gilt auch für den beeidigten Sachverständigen (Mostar, Unschuldig 9).

Universal-Lexikon. 2012.