Staats|rai|son (selten), Staats|rä|son, die: Grundsatz, nach dem der Staat einen Anspruch darauf hat, seine Interessen unter Umständen auch unter Verletzung der Rechte des Einzelnen durchzusetzen, wenn dies im Sinne des Staatswohls für unbedingt notwendig erachtet wird: etw. aus Gründen der S./aus S. tun; Menschenleben gehe vor „Staatsräson“ (Spiegel 19, 1975, 30).
Universal-Lexikon. 2012.