bevormunden
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ent|mün|di|gen [ɛnt'mʏndɪgn̩] <tr.; hat:(jmdm.) das Recht entziehen, bestimmte juristische Handlungen auszuführen:
man hat den Kranken entmündigt.
Syn.: für unzurechnungsfähig erklären, unter Aufsicht stellen, unter Kuratel stellen (veraltend).
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ent|mụ̈n|di|gen 〈V. tr.; hat〉 der Mündigkeit berauben, unter Vormundschaft stellen ● einen unzurechnungsfähigen Menschen \entmündigen [→ Mund (im Sinne von „Schutz“)]
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jmdm. durch Gerichtsbeschluss das Recht entziehen, bestimmte juristische Handlungen vorzunehmen:
jmdn. e. lassen;
Ü der Staat darf seine Bürgerinnen und Bürger nicht e. (ihnen nicht die Mitsprache bei politischen u. a. Entscheidungen verwehren).
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ent|mụ̈n|di|gen <sw. V.; hat [zu ↑mündig]: jmdm. durch Gerichtsbeschluss das Recht entziehen, bestimmte juristische Handlungen vorzunehmen: jmdn. wegen Geisteskrankheit, Trunksucht e.; Ü Historisch hat die Arbeiterbewegung die Bedeutung einer Emanzipationsbewegung der politisch entmündigten Schicht der Industriearbeiter (Fraenkel, Staat 24).
Universal-Lexikon. 2012.