Akademik

entmündigen
bevormunden

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ent|mün|di|gen [ɛnt'mʏndɪgn̩] <tr.; hat:
(jmdm.) das Recht entziehen, bestimmte juristische Handlungen auszuführen:
man hat den Kranken entmündigt.
Syn.: für unzurechnungsfähig erklären, unter Aufsicht stellen, unter Kuratel stellen (veraltend).

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ent|mụ̈n|di|gen 〈V. tr.; hatder Mündigkeit berauben, unter Vormundschaft stellen ● einen unzurechnungsfähigen Menschen \entmündigen [→ Mund (im Sinne von „Schutz“)]

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ent|mụ̈n|di|gen <sw. V.; hat [zu mündig]:
jmdm. durch Gerichtsbeschluss das Recht entziehen, bestimmte juristische Handlungen vorzunehmen:
jmdn. e. lassen;
Ü der Staat darf seine Bürgerinnen und Bürger nicht e. (ihnen nicht die Mitsprache bei politischen u. a. Entscheidungen verwehren).

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ent|mụ̈n|di|gen <sw. V.; hat [zu ↑mündig]: jmdm. durch Gerichtsbeschluss das Recht entziehen, bestimmte juristische Handlungen vorzunehmen: jmdn. wegen Geisteskrankheit, Trunksucht e.; Ü Historisch hat die Arbeiterbewegung die Bedeutung einer Emanzipationsbewegung der politisch entmündigten Schicht der Industriearbeiter (Fraenkel, Staat 24).

Universal-Lexikon. 2012.