Zuckersteuer,
Verbrauchsteuer auf Rüben-, Rohr-, Stärke- und Fruchtzucker, in Deutschland zum 1. 1. 1993 abgeschafft. Nach EG-Recht müssen die Hersteller von Zucker zur Finanzierung der Kosten der Überschussproduktion (Lagerkosten und Subventionierung des Absatzes) eine Produktionsabgabe Zucker und eine Lagerkostenabgabe entrichten. Das Aufkommen steht der EG zu.
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Zụ|cker|steu|er, die: Verbrauchssteuer auf Zucker.
Universal-Lexikon. 2012.