Zitiergebot,
in Art. 19 Absatz 1 Satz 2 GG statuiertes Erfordernis, dem zufolge ein grundrechtseinschränkendes Gesetz das eingeschränkte Grundrecht unter Angabe des Artikels ausdrücklich nennen muss. Das Zitiergebot soll den Gesetzgeber zur klaren Ausweisung des Grundrechtseingriffs verpflichten und dadurch eine Warnfunktion erfüllen.
Universal-Lexikon. 2012.