Teesteuer,
Verbrauchsteuer auf die Einfuhr von Tee sowie von Auszügen, Konzentraten oder Essenzen aus Tee; wurde als Bagatellsteuer im Rahmen der Anpassung steuerrechtlicher Vorschriften an EG-Richtlinien zum 1. 1. 1993 abgeschafft. Das Teesteueraufkommen floss dem Bund zu. - In Österreich und in der Schweiz gibt es keine Teesteuer.
* * *
Tee|steu|er, die: Steuer, die auf 1↑Tee (2 a) erhoben wird.
Universal-Lexikon. 2012.