Struktur|anpassungsmaßnahmen,
Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, zur Verbesserung des Angebots bei den sozialen Diensten und in der Jugendhilfe, zur Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der freien Kulturarbeit, zur Vorbereitung und Durchführung der Denkmalpflege, der städtebaulichen Erneuerung und des städtebaulichen Denkmalschutzes u. a., deren Träger durch die Bundesanstalt für Arbeit bis 31. 12. 2006 gefördert werden können (§§ 272 folgende Sozialgesetzbuch III). Voraussetzung ist, dass a) die Strukturanpassungsmaßnahme dazu beiträgt, neue Arbeitsplätze zu schaffen, die zum Ausgleich von Arbeitsplatzverlusten notwendig sind, b) vom Arbeitsamt zugewiesene förderungsbedürftige Arbeitnehmer eingestellt werden. Die Strukturanpassungsmaßnahmen zielen auf eine Verzahnung von Arbeitsmarkt- und Strukturpolitik und sind durch Kostenneutralität für Bund und Bundesanstalt für Arbeit gekennzeichnet, weil nur Finanzmittel eingesetzt werden, die sonst für Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe aufgewandt werden müssten. Besonderheiten bestehen nach § 415 Sozialgesetzbuch III in den neuen Ländern.
Universal-Lexikon. 2012.