Akademik

Spielbankabgabe
Spielbank|abgabe,
 
eine nach der Spielbank-VO vom 27. 7. 1938 vom Betreiber einer öffentlichen Spielbank anstelle der sonst zu zahlenden Einkommen-, Umsatz- und Lotteriesteuer zu entrichtende Abgabe. Die Spielbankabgabe beträgt in der Regel 80 % der Bruttospielerträge (täglicher Saldo aus Einsätzen und Gewinnen der Spieler). Neben der Spielbankabgabe erheben alle Bundesländer eine Abgabe auf den Tronc, d. h. auf die Trinkgelder, die die Spieler den Bediensteten der Spielbank geben; die Höhe des Abgabensatzes bestimmen die Länder (z. B. Hessen: 4 %). Außerdem werden in einigen Ländern noch von der Spielbankabgabe unabhängige Sonderabgaben erhoben. Das Aufkommen der Spielbankabgabe steht den Ländern zu. - Die in Österreich erhobene Spielbankabgabe beträgt für Roulette und Baccarat je nach Höhe der Bruttospieleinnahmen des Spielbankbetriebes zwischen 35 und 80 % der Einnahmen, für andere Glücksspiele 48 %. Das Aufkommen steht Bund (69 %), Ländern (14 %) und Gemeinden (17 %) zu. - In der Schweiz ist dem Bund eine Spielbankabgabe von maximal 80 % der Bruttospielerträge abzuliefern. Sie wird zur Deckung des Bundesbeitrages an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verwendet (Art. 35 Bundesverfassung).

Universal-Lexikon. 2012.