Akademik

zuwiderhandeln
Verbotenes tun; missachten

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zu|wi|der|han|deln [ts̮u'vi:dɐhandl̩n], handelte zuwider, zuwidergehandelt <itr.; hat:
(gegen eine Vorschrift o. Ä.) verstoßen:
dem Gesetz, einer Anordnung, einer Vorschrift, einem Verbot zuwiderhandeln.
Syn.: sich hinwegsetzen über, sich vergehen gegen, überschreiten, 2 übertreten.

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zu|wi|der||han|deln 〈V. intr.; hat〉 einer Sache \zuwiderhandeln gegen eine Sache handeln ● einem Gebot, dem Gesetz, einem Verbot, einem Vertrag \zuwiderhandeln; \zuwiderhandelnde Personen werden bestraft; er hat damit seinem Grundsatz zuwidergehandelt

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zu|wi|der|han|deln <sw. V.; hat (bes. Rechtsspr.):
im Widerspruch zu etw. handeln; gegen etw. verstoßen:
dem Gesetz, einer Anordnung, einem Verbot z.

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zu|wi|der|han|deln <sw. V.; hat: im Widerspruch zu etw. handeln; gegen etw. verstoßen: dem Gesetz, einer Anordnung, einer Vorschrift, einem Verbot z.; Erst nach Ablauf eines Monats begriff er, wie sehr er eigenen Zwecken zuwidergehandelt hatte (Bieler, Mädchenkrieg 317).

Universal-Lexikon. 2012.