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be|ur|lau|ben [bə'|u:ɐ̯lau̮bn̩] <tr.; hat:(jmdn. vorläufig, bis zur Klärung eines Vorfalls) seine dienstlichen Pflichten nicht mehr ausüben lassen:
bis zum Abschluss der Untersuchungen wurde der Beamte beurlaubt.
Syn.: ↑ freistellen, vom Dienst befreien, vom Dienst entbinden.
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be|ur|lau|ben 〈V. tr.; hat〉 jmdn. \beurlauben jmdm. Urlaub geben, jmdn. vorübergehend von den Amtspflichten entbinden ● für zwei Wochen beurlaubt sein; sich \beurlauben lassen (an zuständiger Stelle) erklären, dass man Urlaub nimmt; sich bei seinem Vorgesetzten \beurlauben lassen
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be|ur|lau|ben <sw. V.; hat [zu mhd. urlouben = erlauben (zu gehen)]:
a) jmdm. Urlaub geben:
eine Schülerin, einen Schüler [für ein paar Tage, für einen bestimmten Zweck] b.;
b) vorläufig von seinen Dienstpflichten entbinden:
den Beamten bis zur Klärung der Angelegenheit b.
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be|ur|lau|ben <sw. V.; hat [zu mhd. urlouben = erlauben (zu gehen)]: 1. a) jmdm. Urlaub geben: einen Schüler [für ein paar Tage, für einen bestimmten Zweck] b.; b) vorläufig von seinen Dienstpflichten entbinden: den Beamten bis zur Klärung der Angelegenheit b.; Und darum blieb Minister Strauß, und Staatssekretär Hopf wurde beurlaubt (Dönhoff, Ära 57). 2. <b. + sich> (veraltet) sich verabschieden: nach der Begrüßung beurlaubte ich mich.
Universal-Lexikon. 2012.