Schlussverteilung,
die Verteilung der letzten Rate, wenn ein Vermögen liquidiert wird und der Erlös in mehreren zeitlichen Abschnitten zur Verteilung kommt, besonders beim Konkurs (§ 161 KO); bei Insolvenzverfahren, die nach dem 31. 12. 1998 beantragt werden, gilt § 196 Insolvenzordnung vom 5. 10. 1994.
* * *
Schlụss|ver|tei|lung, die (Rechtsspr.): im Konkursverfahren gerichtlich zu genehmigende Verteilung der verwerteten Konkursmasse.
Universal-Lexikon. 2012.