Schlussnote,
Schlussschein, die von einem Handelsmakler nach Abschluss eines Geschäfts auszustellende Urkunde über den Vertragsinhalt; sie muss Parteien, Gegenstand und Bedingungen des Geschäfts enthalten (§ 94 HGB). Die Schlussnote gilt als Beweismittel für Abschluss und Inhalt des Geschäfts.
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Schlụss|no|te, die (Rechtsspr.): beim Abschluss eines Geschäfts vom Handelsmakler auszustellende Bescheinigung über die Vertragsparteien, den Gegenstand u. die Geschäftsbedingungen.
Universal-Lexikon. 2012.