Kostendeckungsprinzip,
der besonders im Kommunalabgabenrecht geltende Grundsatz, demzufolge die Gesamteinnahmen aus Gebühren oder Beiträgen nicht höher sein dürfen als die tatsächlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage, die den Anlass zur Erhebung der Abgabe darstellt (keine Erzielung von Überschüssen). Umgekehrt sollen bei Einrichtungen und Anlagen, deren Vorteile überwiegend einzelnen Personen (Gebühren) oder bestimmten Personengruppen (Beiträge) zugute kommen, möglichst kostendeckende Gebühren und Beiträge erhoben werden, sodass keine Finanzierung aus allgemeinen Steuermitteln erforderlich ist. Bei den kommunalen Benutzungsgebühren wird eine nahezu vollständige Kostendeckung nur bei den Müll- und Abwassergebühren erreicht, während z. B. bei Bädern, Kindergärten, Theatern, Museen, Büchereien der Kostendeckungsgrad sehr niedrig ist (Gebühren), da das Kostendeckungsprinzip hier im Konflikt mit der sozialpolitischen Zielsetzung und mit den kultur-, gesundheits-, verkehrspolitischen Zielen einer hohen Inanspruchnahme der Einrichtung steht. Abgesehen von Erschließungsbeiträgen ist bei Beiträgen ein aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu bestreitender Mindestanteil der Gemeinde nicht gesetzlich vorgeschrieben, jedoch ist der Vorteil, den die Allgemeinheit von der Herstellung oder Erweiterung der öffentlichen Einrichtung oder Anlage hat, zu berücksichtigen. - Analog beschreibt in der Betriebswirtschaftslehre das Kostendeckungsprinzip (Deckungsprinzip) ein unternehmenspolitisches Ziel, demzufolge bei Produkten oder Produktgruppen die durch den Verkauf erzielten Erlöse die gesamten Kosten zumindest decken sollen, um einen Verlust zu vermeiden.
Universal-Lexikon. 2012.