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Preis|trei|be|rei 〈f. 18; unz.〉 das Hinauftreiben der Preise
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Preis|trei|be|rei, die (abwertend):
künstliches Hinauftreiben der ↑ Preise (1).
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Preis|treiberei,
Preis|überhöhung, nach dem Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG) eine mit Geldbuße (bis zu 50 000 DM) bedrohte Ordnungswidrigkeit, die begeht, wer vorsätzlich oder leichtfertig in befugter oder unbefugter Betätigung in einem Beruf oder Gewerbe für Gegenstände/Leistungen lebenswichtigen Bedarfs Entgelte fordert, verspricht, vereinbart, annimmt oder gewährt, die infolge einer Beschränkung des Wettbewerbs oder infolge der Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung oder einer Mangellage unangemessen hoch sind. Entsprechendes gilt für Mietpreisüberhöhung (§ 5 WiStG, Geldbuße bis 100 000 DM). Verstöße gegen das Preisrecht werden nach § 3 WiStG geahndet.
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Universal-Lexikon. 2012.