* * *
Ver|dạ̈ch|ti|gung 〈f. 20〉 das Verdächtigen, geäußerte Vermutung einer Schuld
* * *
Ver|dạ̈ch|ti|gung, die; -, -en:
das Verdächtigen; das Verdächtigtwerden:
infame -en.
* * *
Verdächtigung,
Strafrecht: die Äußerung (Behauptung oder Vermutung), dass jemand eine Straftat begangen habe. Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB; bis 1974: falsche Anschuldigung) begeht, wer einen anderen wider besseres Wissen bei einer Behörde (oder ähnliche Dienststelle) einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht verdächtigt, um dadurch behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen. Verdächtigen im Sinne dieser Norm ist das Wecken, Äußern, Lenken, Umlenken oder Bestärken eines Verdachts durch Tatsachenbehauptungen. Die Form der Verdächtigung ist ohne Belang. Die falsche Verdächtigung ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Wegen politischer Verdächtigung macht sich strafbar, wer einen anderen durch eine Anzeige oder Ähnliches der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen in Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen an Leib oder Leben in seiner Freiheit oder seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden (§ 241 a StGB). - Ähnliche Vorschriften enthalten das österreichische (»Verleumdung«, § 297) und das schweizerische (»falsche Anschuldigung«, Art. 303) StGB.
* * *
Ver|dạ̈ch|ti|gung, die; -, -en: das Verdächtigen; das Verdächtigtwerden: leere -en; Wie können Sie es wagen, eine derart infame V. auszusprechen ...? (Kirst, Aufruhr 117).
Universal-Lexikon. 2012.