Inquisitionsprinzip,
Ermittlungsgrundsatz, Instruktionsprinzip, der das deutsche Strafverfahren beherrschende Grundsatz, dass das Gericht im Hauptverfahren den Sachverhalt selbst ermittelt (selbst »inquiriert«), also an Anträge und Erklärungen der Prozessbeteiligten nicht gebunden ist. Nach § 244 Absatz 2 StPO hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
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In|qui|si|ti|ons|ma|xi|me, die <o. Pl.>, In|qui|si|ti|ons|prin|zip, das <o. Pl.> (Rechtsspr.): strafprozessualer Grundsatz, nach dem der Richter selbst ein Strafverfahren einleitet.
Universal-Lexikon. 2012.