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Inquisitionsprinzip
Inquisitionsprinzip,
 
Ermittlungsgrundsatz, Instruktionsprinzip, der das deutsche Strafverfahren beherrschende Grundsatz, dass das Gericht im Hauptverfahren den Sachverhalt selbst ermittelt (selbst »inquiriert«), also an Anträge und Erklärungen der Prozessbeteiligten nicht gebunden ist. Nach § 244 Absatz 2 StPO hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

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In|qui|si|ti|ons|ma|xi|me, die <o. Pl.>, In|qui|si|ti|ons|prin|zip, das <o. Pl.> (Rechtsspr.): strafprozessualer Grundsatz, nach dem der Richter selbst ein Strafverfahren einleitet.

Universal-Lexikon. 2012.