humanitäres Völkerrecht,
im weiteren Sinn die Gesamtheit der Rechtsregeln, die dem Schutz von Einzelmenschen und Gruppen außerhalb des Schutzbereichs ihres Heimatstaates dienen, im engeren Sinn die Gesamtheit der Rechtsregeln, die diesem Schutz im Rahmen des Kriegsrechts dienen. Historisch entstand zuerst das humanitäre Völkerrecht im engeren Sinne, das als humanitäres Kriegsrecht bezeichnet wurde (Pariser Seerechtsdeklaration vom 16. 4. 1856, 1. Genfer Rotkreuzkonvention vom 22. 8. 1864, Petersburger Deklaration von 1868). Zur Unterscheidung von dem »Haager Recht«, d. h. dem Kriegsaktionenrecht, wird das humanitäre Völkerrecht im engeren Sinne als »Genfer Recht« bezeichnet. (Haager Abkommen, Genfer Vereinbarungen)
O. Kimminich: H. V. - humanitäre Aktion (1972);
O. Kimminich: Schutz der Menschen in bewaffneten Konflikten (1979);
H. V., hg. v. G. Fahl (1983);
Hb. des h. V. in bewaffneten Konflikten, hg. v. D. Fleck (1994).
Universal-Lexikon. 2012.