Handelsgerichte,
übliche, aber ungenaue Bezeichnung für die Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten. Sie sind zuständig für Klagen gegen Kaufleute aus zweiseitigen Handelsgeschäften, Wechsel-, Scheckklagen u. a. handelsrechtliche Streitigkeiten; sie bestehen aus einem Mitglied des Landgerichts und zwei ehrenamtlichen Handelsrichtern (§§ 93 ff. GVG). Die Zuständigkeit im Verhältnis zu den normalen zivilen Spruchkörpern (Zivilkammern, -senaten) besteht in 1. und 2. Instanz und hat die Bedeutung einer Geschäftsverteilung innerhalb desselben Gerichts; nötigenfalls erfolgt Verweisung.
Universal-Lexikon. 2012.