Gewässerverunreinigung,
Straftat gegen die Umwelt, die begeht, wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert. Gewässerverunreinigung wird gemäß § 324 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (bei Fahrlässigkeit bis zu drei Jahren) oder mit Geldstrafe bestraft.
In Österreich ist die vorsätzliche oder fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt nach §§ 180, 181 StGB strafbar. In der Schweiz sind strafrechtliche Normen im Gewässerschutzgesetz vom 8. 10. 1971 (Art. 37 ff.) enthalten.
Universal-Lexikon. 2012.