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Gemeinsamer Ausschuss
Gemeinsamer Ausschuss,
 
Notparlament, ein 1968 durch die Notstandsverfassung eingeführtes Verfassungsorgan gemäß Art. 53 a GG; es besteht aus 32 Mitgliedern des Bundestages, die nicht der Bundesregierung angehören dürfen und vom Plenum zu Beginn jeder Wahlperiode entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt werden, und aus 16 Mitgliedern des Bundesrates. Wenn im Verteidigungsfall dem Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dieser nicht beschlussfähig ist, kann der Gemeinsame Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen anstelle von Bundestag und Bundesrat den Verteidigungsfall feststellen (Art. 115 a) und die Befugnisse von beiden wahrnehmen (Art. 115 e GG). Gesetze des Gemeinsamen Ausschusses dürfen jedoch weder die Verfassung ändern, noch die Hoheitsrechte auf internationale Organisationen übertragen; vom Gemeinsamen Ausschuss erlassene Gesetze treten spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalls außer Kraft.

Universal-Lexikon. 2012.