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gemeines Recht
gemeines Recht
 
[in der Bedeutung von allgemeinem Recht], lateinisch Ius commune, grundsätzliche Bezeichnung für die Rechtsregeln, die Geltung für die Gesamtheit der Bevölkerung ohne Rücksicht auf ständische, berufliche oder räumlich bedingte Sonderrechte (Partikularrechte) beanspruchen. Im engeren Sinn versteht man darunter das im 11. Jahrhundert in Italien (Glosse) wieder entdeckte, seit dem 14. Jahrhundert dort von den Postglossatoren im Rahmen praktischer Gutachtertätigkeit bearbeitete römische sowie das von der Kirche ausgebildete kanonische Recht (die beiden gelehrten Rechte). Sie wurden, im Wege der Rezeption nach Deutschland gekommen, der höchsten Gerichtsbarkeit des Reichs zugrunde gelegt. In diesem Sinne galt gemeines Recht (als grundsätzlich nur subsidiäres Recht) teilweise bis zum In-Kraft-Treten des BGB (1. 1. 1900. Common Law.
 
Literatur:
 
F. Wieacker: Privatrechtsgesch. der Neuzeit (21967, Nachdr. 1996).

Universal-Lexikon. 2012.