Geheimer Rat,
1) Geheimes Ratskollegium, Staatsrat, in den deutschen Einzelstaaten seit dem späten 16. Jahrhundert im Zuge absolutistischer Staatsauffassung und einer dadurch bedingten, auf die Person des Fürsten zentrierten Behördenorganisation entstandenes oberstes Kollegium, das, dem Herrscher unmittelbar unterstellt, als höchste Regierungsbehörde tätig wurde. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts (Konstitutionalismus) wurde der Geheime Rat durch (zum Teil selbstverantwortliche) Staatsministerien abgelöst.
2) Mitglied der unter 1) genannten Behörde; später bis 1918 als Titel (Geheimrat) häufig mit Zusatz der Amtsbezeichnung (z. B. Geheimer Regierungsrat, Geheimer Justizrat, Geheimer Finanzrat) verliehen. Einen höheren Ehrenrang (Anrede »Exzellenz«) besaß der Wirkliche Geheime Rat (hoher Beamter eines Ministeriums).
Universal-Lexikon. 2012.