Gebrauchtwarenhandel,
gewerbsmäßiger An- und Verkauf von gebrauchten, aber noch verwendbaren und funktionsfähigen Konsumgütern (z. B. Einrichtungsgegenstände, Kraftfahrzeuge). Für den Gebrauchtwarenhandel ist keine besondere Genehmigung erforderlich. Allerdings können die Länder nach § 38 Gewerbeordnung durch Rechts-VO besondere Buchführungs-, Auskunfts- und Duldungspflichten begründen, um die Überwachung zu erleichtern. Nach österreichischem Recht ist der Gebrauchtwarenhandel (im Rechtssprachgebrauch Altwarenhandel) gemäß § 160 Gewerbeordnung 1994 ein nicht bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe. Für den Gebrauchtwarenhandel gelten im Wesentlichen die Vorschriften für den Handel mit Antiquitäten und Kunstgegenständen. Gebrauchtwarenhandel und Waffenhandel dürfen nicht gleichzeitig ausgeübt werden. In der Schweiz ist der Gebrauchtwarenhandel kantonal geregelt. (Secondhandshop)
Universal-Lexikon. 2012.