Entnahmen,
Steuerrecht: 1) Einkommensteuerrecht: nach § 4 Absatz 1 EStG die Verwendung von zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern (Geld, Waren u. a.) und die Inanspruchnahme betrieblicher Nutzungen und Leistungen für betriebsfremde (insbesondere private) Zwecke. Der Wert der Entnahmen wird bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns wie Betriebseinnahmen behandelt; 2) Umsatzsteuerrecht: Eigenverbrauch.
Universal-Lexikon. 2012.