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außergewöhnliche Belastungen
außergewöhnliche Belastungen,
 
Einkommensteuerrecht: an sich zu den (nicht absetzbaren) Ausgaben für die Lebensführung gehörende zwangsläufige und außergewöhnliche Aufwendungen, die ausnahmsweise bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens (Lohnes) abzugsfähig sind, sofern sie größer sind als die Aufwendungen der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes und sofern der Steuerpflichtige sich diesen Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen und sittlichen Gründen nicht entziehen konnte (§ 33 EStG, § 34 österreichische EStG). Abzugsfähig ist der Teil der außergewöhnlichen Belastungen, der die nach Einkommenshöhe, Familienstand und Kinderzahl gestaffelte zumutbare Belastung übersteigt. Für spezielle Fälle werden im deutschen Einkommensteuerrecht pauschale Abzüge gewährt, z. B. bei Aufwendungen zur Berufsausbildung eines Kindes oder zur Beschäftigung einer Haushaltshilfe, bei Blinden, Körperbehinderten und Hinterbliebenen.

Universal-Lexikon. 2012.