Akademik

Isolationshaft
Einzelhaft; Isolierhaft

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Iso|la|ti|ons|haft 〈f.; -; unz.〉 Einzelhaft mit Einschränkung der Verbindungen zur Außenwelt u. zu anderen Häftlingen

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Iso|la|ti|ons|haft, die:
Haft, bei der die Kontakte des Häftlings zur Außenwelt eingeschränkt od. unterbunden werden.

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Isolationshaft,
 
im Strafvollzug befristete Form der Einzelhaft, bei der die Kontakte eines Häftlings zur Außenwelt (auch zu Mithäftlingen) stark eingeschränkt werden, wenn dies aus Gründen, die in der Person des Gefangenen liegen, unerlässlich ist. Rechtsgrundlage: §§ 88 ff. Strafvollzugsgesetz. Eine Isolationshaft eigener Art kann bei Personen, denen terroristische Gewalttaten vorgeworfen werden, aufgrund des Kontaktsperregesetzes (Kontaktsperre) angeordnet werden. In Systemen, die sich rechtsstaatlicher Überwachung entziehen, wird die unkontrollierte Isolationshaft als Folter praktiziert.

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Iso|la|ti|ons|haft, die: Haft, bei der die Kontakte des Häftlings zur Außenwelt eingeschränkt od. unterbunden werden: Außerdem wurde der Regimekritiker in einer strengen I. gehalten (Augsburger Allgemeine 3./4. 6. 78, 3).

Universal-Lexikon. 2012.