Akademik

Gegenbeweis
Gegenargument; Widerlegung; Entkräftung

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Ge|gen|be|weis 〈m. 1Beweis des Gegenteils ● den \Gegenbeweis antreten, erbringen

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Ge|gen|be|weis, der:
Beweis, der einen von der Gegenpartei angeführten [angeblichen] Beweis widerlegt:
den G. für etw. antreten.

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Gegenbeweis,
 
Zivilprozess: Beweisführung durch die nicht beweisbelastete Partei. Der Gegenbeweis bezweckt die Widerlegung tatsächlicher Behauptungen des beweisbelasteten Gegners, indem er die durch den Hauptbeweis angestrebte Überzeugung des Gerichts erschüttert. Er ist schon vor dem Hauptbeweis zulässig und gelungen, wenn das Gericht an der Überzeugungskraft des Hauptbeweises zweifelt. Gegenbeweis darf aber nur erhoben werden, wenn der Hauptbeweis wenigstens versucht wurde. Ein Antrag auf Parteivernehmung zum Zweck des Gegenbeweis ist unzulässig. - Anders der Beweis des Gegenteils, bei dem die volle Überzeugung des Richters begründet werden muss. (Beweislast)

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Ge|gen|be|weis, der: Beweis, der einen von der Gegenpartei angeführten [angeblichen] Beweis widerlegt: den G. für etw. antreten; den G. führen.

Universal-Lexikon. 2012.