Kịr|chen|ver|mö|gen, das:
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Kirchenvermögen,
Kirchengut, die Gesamtheit der im Eigentum kirchlicher juristischer Personen stehenden Vermögenswerte (Grundbesitz und Kapitalvermögen). Das Kirchenvermögen ist durch eine Garantie des staatlichen Verfassungsrechts (Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 138 Absatz 2 Weimarer Reichsverfassung) vor Entzug und Zweckentfremdung gesichert. Es setzt sich zusammen aus Stiftungen, Pfründenvermögen, Kollekten, regelmäßigen - zum Teil als Kirchensteuer erhobenen - Beiträgen sowie Staatsleistungen.
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Kịr|chen|ver|mö|gen, das: Vermögen der ↑Kirche (4).
Universal-Lexikon. 2012.