Ka|pi|tal|ein|künf|te <Pl.>:
Einkünfte aus angelegtem Kapital.
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Kapital|einkünfte,
Einkünfte aus Kapitalvermögen, im Einkommensteuerrecht eine der Einkunftsarten der Einkommensteuer (§§ 2, 20 EStG); soweit Kapitaleinkünfte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung darstellen, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. Zu den Kapitaleinkünften gehören v. a. Zinsen aller Art, Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, Genossenschaften u. Ä. Bei der Ermittlung der Kapitaleinkünfte ist nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von 1 550 (bei zusammen veranlagten Ehegatten 3 100 ; Sparer-Freibetrag) abzuziehen. Von bestimmten Kapitaleinkünften wird bereits bei der Ausschüttung Kapitalertragsteuer einbehalten.
Universal-Lexikon. 2012.