Hụn|de|steu|er, die:
von den Gemeinden erhobene Steuer, mit der das Halten von Hunden belegt ist.
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Hundesteuer,
eine kommunale Steuer auf das Halten von Hunden. Rechtsgrundlage sind die landesrechtlichen Hundesteuergesetze und Kommunalabgabengesetze, die die Gemeinden zur Steuererhebung verpflichten (z. B. in Baden-Württemberg) oder zum Erlass von Hundesteuersatzungen ermächtigen (z. B. in Nordrhein-Westfalen). Der Steuersatz pro Hund steigt in der Regel mit der Zahl der gehaltenen Hunde. Steuerbefreiungen aus polizeilichen oder gesundheitlichen Gründen sind möglich. Die Hundesteuer gehört zu den Bagatellsteuern. Neben der allgemeinen Einnahmenerzielung wird als nicht unumstrittene Rechtfertigung der Hundesteuer angeführt, sie solle die Hundehaltung u. a. wegen möglicher Behinderung und Gefährdung von Menschen sowie wegen Lärmbelästigung in Grenzen halten (Hundesteuer als Ordnungsteuer) und einen Beitrag speziell zu den Kosten der Reinigung öffentlicher Einrichtungen wie Gehwege, Spielplätze, Parkanlagen bewirken (Hundesteuer als Äquivalenzabgabe). - In Österreich werden ebenfalls Hundesteuern von den Gemeinden erhoben, in der Schweiz von den Kantonen und Gemeinden.
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Hụn|de|steu|er, die: von den Gemeinden erhobene Steuer, mit der das Halten von Hunden belegt ist.
Universal-Lexikon. 2012.