* * *
Bẹr|gung 〈f. 20〉
1. das Bergen
2. Rettung von Schiffbrüchigen, eines in Seenot geratenen Schiffes od. seiner Ladung
3. 〈allg.〉 Rettung von Menschen u. Material bei Unfällen
* * *
Bẹr|gung, die; -, -en:
die B. des Verunglückten war schwierig;
bei der B. von Strandgut helfen.
* * *
Bergung,
Handelsrecht: das In-Sicherheit-Bringen eines in Seenot geratenen Schiffes oder seiner Ladung, wenn die Schiffsbesatzung die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Schiff verloren hat (§§ 740 ff. HGB). Bei erfolgreicher Bergung steht dem Retter ein gesetzlicher Anspruch auf Bergelohn oder Hilfslohn zu. Seine Höhe wird nach billigem Ermessen bestimmt und durch den Wert der Ladung begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn ein der Binnenschifffahrt dienendes Schiff, auf das das HGB Anwendung findet, geborgen wird oder ihm Hilfe geleistet wird.
Der Anspruch auf Bergelohn hat in der Neuzeit das ältere Strandrecht ersetzt, das den Küstenbewohnern ein Recht am verunglückten Schiff und an Leib und Gut der Schiffbrüchigen gab. Durch die Strandungsordnung vom 17. 5. 1874 wurde die Erledigung von Strandungsfällen staatlich organisiert. Danach waren auf See treibende (seetriftige) und gestrandete (strandtriftige) Güter den Strandämtern und Strandvögten anzuzeigen. Die Strandungsordnung wurde durch Gesetz vom 28. 6. 1990 aufgehoben, womit auch für Strandgut das allgemeine Sachenrecht gilt.
* * *
Universal-Lexikon. 2012.