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Umtausch
Zurückgabe; Reklamation; Abtragung; Rückgabe; Erstattung; Rücksendung; Abgeltung; Zurückerstattung

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Ụm|tausch 〈m. 1; Pl. selten〉 Rückgabe einer Sache gegen eine andere, bes. einer gekauften Ware gegen eine gleichen Wertes ● diese Waren sind vom \Umtausch ausgeschlossen

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Ụm|tausch, der <Pl. selten>:
1.
a) das Umtauschen (1 a):
nach dieser Frist ist kein U. mehr möglich;
diese Artikel sind vom U. ausgeschlossen;
b) das Umtauschen (1 b):
die Geschäfte sind zum U. verpflichtet.
2. das Umtauschen (2).

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Umtausch,
 
1) Börsenwesen: die Befugnis, Wertpapiere, die durch Beschädigung oder Verunstaltung zum Umlauf ungeeignet sind, bei dem Aussteller unter Kostenersatz gegen neue umzutauschen (§ 798 BGB; § 74 Aktiengesetz). Ein besonderes U.-Recht gibt es bei Wandelschuldverschreibungen. Angebote zum U. von alten in neue Aktien desselben oder eines anderen Unternehmens (Aktien-U.) werden bei Fusionen, Kapitalherabsetzungen, Änderung der Stückelung sowie zur Korrektur unzutreffend gewordener Urkunden (z. B. durch geänderte Firmenbezeichnung) unterbreitet.
 
 2) bürgerliches Recht: das von vielen Verkäufern den Käufern (zeitlich begrenzt) gewährte Recht, Ware gegen andere (zumeist ähnliche) Ware des Verkäufers auszutauschen (in der Regel gegen Vorlage der Kassenquittung). Der U. ist rechtlich kein Kauf auf Probe, sondern ein Fall der Ersetzungsbefugnis. Auf U. besteht nur dann ein Rechtsanspruch, wenn das U.-Recht vorbehalten oder sonstwie vereinbart wurde. U. ist zu unterscheiden von den Gewährleistungsansprüchen bei Mängelhaftung.

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Ụm|tausch, der; -[e]s, -e <Pl. selten>: 1. a) das Umtauschen (1 a): nach dieser Frist ist kein U. mehr möglich; reduzierte Artikel sind vom U. ausgeschlossen; b) das Umtauschen (1 b): der Verkäufer ist zum U. verpflichtet. 2. das Umtauschen (2).

Universal-Lexikon. 2012.