Bei|trags|be|mes|sungs|gren|ze, die (Sozialvers.):
höchste für die Berechnung der Pflichtbeiträge zugrunde zu legende Gehaltsstufe.
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Beitragsbemessungsgrenze,
Sozialversicherung: die Grenze, bis zu deren Höhe vom Bruttoverdienst der monatliche Beitrag berechnet wird. Der darüber liegende Teil wird zur Beitragszahlung nicht herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenze lag für 1996 in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 6 000 DM monatlich im alten Bundesgebiet und 5 100 DM in den neuen Ländern, in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung bei 8 000 DM monatlich im alten Bundesgebiet und 6 800 DM in den neuen Ländern. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung wird jährlich durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bekannt gegeben, die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt 75 % der in der Rentenversicherung geltenden.
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Bei|trags|be|mes|sungs|gren|ze, die (Sozialvers.): höchste für die Berechnung der Pflichtbeiträge zugrunde zu legende Gehaltsstufe.
Universal-Lexikon. 2012.