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Außenbereich
Au|ßen|be|reich, der:
äußerer Bereich:
das Heim hat einen begrünten A.

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Außenbereich,
 
nach dem Baugesetzbuch Gebiete außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans und außerhalb der im Zusammenhang gebauten Ortsteile. Auflassung und Teilung von Grundstücken zu Zwecken der Bebauung bedürfen in der Regel der Bodenverkehrsgenehmigung (§ 19). Ein Bauvorhaben im Außenbereich ist insbesondere nur zulässig, wenn öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Begünstigt (privilegiert) sind u. a. Bauvorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35).
 
Literatur:
 
F. Weyreuther: Bauen im A. (1979).

Universal-Lexikon. 2012.